Satzung OV Borken

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Borken sind Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Borken. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Borken. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gemeinde Borken. Er hat seinen Sitz in Borken.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Borken kann werden, wer die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Programme anerkennt, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört, in Borken seinen Wohnsitz hat und mindestens 16 Jahre alt ist.

Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand, auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem BewerberIn zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.

(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur oder Mitarbeit für eine konkurrierende Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen.

(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

(7) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen Ortsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ausnahmsweise kann bei vorübergehendem kurzfristigem Ortswechsel ein Verbleib im Ortsverband auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Ortsverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.

2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.

3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidatinnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.

4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

• Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1. Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.

2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.

3. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

(3) Kommunale MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Borken leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 4 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Delegierten des Ortsverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden.

§ 5 Mitgliederversammlung (MV)

[Hauptversammlung]

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch Mitgliederversammlungsbeschluss oder durch Urabstimmung geändert werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungsprüferlnnen, die Delegierten und die Kandidatinnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.

(3) Vorstand, Delegierte und RechnungsprüferInnen werden für die Dauer eines Jahres gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen.

Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen

Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Wahlkampfteams und beschließt über das Wahlkampfbudget.

(6) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Weitere Mitgliederversammlung finden in der Regel ein Mal im Quartal statt.

(7) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

(8) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden.

Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, darunter mindestens eine Frau und der/dem KassiererIn. SprecherInnen und KassiererIn vertreten den Ortsverband im Sinne des $ 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand).

(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Ortsverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.

(4) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 % Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind

(3) Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall partei-öffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht partei-öffentlich zu behandeln.

(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.

§ 8 Mindestparität

(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder (Frauenvotum).

§ 9 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§10 Rechnungsprüfung

(1) Rechnungsprüferln kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im Ortsverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüferlnnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. RechnungsprüferInnen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen

§ 11 Satzungsänderung

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.

(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein

(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 12 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Ortsverbandes.

(2) Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich zuständigen Kreisverband Borken, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.

Beschlossen durch die MV am: 04. September 2012

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